Mehrwertsteuer beim Kunstkauf

Dekorationsbild Mehrwertsteuer beim Kunstkauf - Galerie Alte Schule

Seit Januar 2014 galt eine neue Umsatzbesteuerung mit Auswirkung auf die Mehrwertsteuer beim Kunstkauf, die zum Beginn 2025 wieder geändert werden soll. Im folgenden Beitrag erklären wir Ihnen, warum die Galerie Alte Schule bisher und weiterhin Kunstwerke mit 7 Prozent Mehrwertsteuer abrechnet.

Wie definiert der Gesetzgeber Kunst?

Zum Umsatzsteuergesetz sind in
§ 12 Steuersätze UStG / Ausnahmekatalog
unter Nr. 53 die Kunstgegenstände aufgeführt, die zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet werden dürfen:

  • a) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
  • b) Originalstiche, -schnitte und -steindrucke
  • c) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

Der Ausnahmekatalog definiert damit Originalität und Handarbeit als Merkmale der Kunstgegenstände, die mit dem verminderten Umsatzsteuer gefördert und wie sie von der Galerie Alte Schule angeboten werden.

Reproduzierte Kunstfotografien ohne Nachbearbeitung und Drucke, die ohne künstlerische  Bearbeitung der Druckplatten entstehen wie zum Beispiel Giclée-Drucke, unterliegen dem vollen Mehwertsteuersatz von 19 Prozent.

Was hat sich 2014 eigentlich geändert?

Im Rahmen der Harmonisierung der EU-Steuergesetzgebung wurde die Besteuerung von gewerblichen Handelsgeschäften mit Kunst europaweit vereinheitlicht. Das Betrifft alle Formen der Spekulation auf Gewinne mit Kunst, zum Beispiel bei Auktionen. Seit 2014 mussten diese gewerblichen Handelsgeschäfte mit Kunst einheitlich mit 19 Prozent Mehwertsteuer abgerechnet werden. Das soll jetzt wieder geändert werden, laut einer
Information der Bundesregierung.

Warum gilt das bisher nicht für Galerie Alte Schule?

Galerie Alte Schule ist kein gewerbliches Handelsunternehmen. Als nicht-gewinnorientierte Organisation ist die Galerie keine Wiederverkäuferin (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2). Aufgabe der Galerie ist die Förderung der Künstler/innen und ihrer Kunst, nicht die Gewinnerzielung. Für diesen Bereich, nämlich zur Förderung der Gegenwartskunst, ist der verminderte Steuersatz ursprünglich eingeführt worden. Die Werke in unseren Ausstellungen und im Galeriebestand werden uns von den Künstler/innen selbst eingeliefert und von der Galerie Alte Schule HGB-konform in Kommission genommen (§§ 383 – 406 HGB). Damit sind die Regelungen in § 12 Abs. 2 Nr. 13 b u. bb UStG erfüllt: die Mehrwertsteuer darf von der Galerie Alte Schule zu 7 Prozent abgerechnet werden.

Verkauf für Rechnung der KünstlerInnen

Die Verkaufsabrechnung erfolgt im Namen und für Rechnung der ausstellenden Künstler/innen (Urheber) oder den Besitzern der Kunstwerke (Rechtsnachfolger). Durch den Verkauf für Rechnung der Künstler/innen ist die Mehrwertsteuerberechnung durch die Galerie genau so durchzuführen, wie Künstler selbst abrechnen würden: zu 7 Prozent Mehrwertsteuer.

Galerie Alte Schule als Kunstvermittlerin

Die Galerie Alte Schule tritt als Vermittlerin für neue Kunstwerke zeitgenössischer Künstler/innen auf, nicht als Händlerin. Ein Händler würde Kunstgegenstände kaufen und mit Gewinnaufschlag auf eigenes Risiko wieder verkaufen. Beim Verkauf im Namen und für Rechnung der Künstler/innen kommen die Risiken aber den Einlieferern zu, den Künstler/innen (die Urheber – oder deren Rechtsnachfolger). Die Galerie Alte Schule führt rechtlich lediglich einen Geschäftsbesorgungsauftrag für die Künstler/innen aus. Hierfür erhalten gewerbliche Galerien normalerweise eine Provision (§ 396 HGB).

Die Galerie Alte Schule berechnet den Urhebern oder Rechtsnachfolgern nur im Erfolgsfall eine pauschale Aufwandsentschädigung zur Kostendeckung (für Versand, Verpackung, Abrechnung, Werbung, Heizung, Reinigung, Versicherung etc.). Der überaus größte Teil der Verkaufserlöse fließt so den Künstler/innen zu.

Ausnahmefälle

In Ausnahmefällen werden Kunstwerke von der Galerie Alte Schule auch zu anderen Mehrwertsteuersätzen als 7 Prozent berechnet. Das ist dann der Fall, wenn zum Beispiel die ausstellende KünstlerIn für die sogenannte Kleinunternehmerregel (in § 19 UStG) optierte oder etwa ein einliefernder Rechtsnachfolger voll Mehrwertsteuerpflichtig wäre. Im ersten Beispiel wäre keine, im anderen 19 Prozent Mehrwertsteuer zu berechnen. Beachten Sie hierzu bitte die Seite Preisstellung & Steuern.